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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.3 Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.2 Unsere sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen werden von uns innerhalb von 10 Tagen nach Bestellungseingang schriftlich bestätigt. Ein rechtswirksamer Vertrag kommt entweder durch diese schriftliche Bestätigung oder spätestens mit der Lieferung oder Leistungserbringung durch uns zustande.

3. PREISE UND ZAHLUNG

3.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in den Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

3.3 Sind feste Preise für einen längeren Liefer- und Leistungszeitraum vereinbart und ändern sich innerhalb dieses Zeitraums die für unsere Preisbildung maßgeblichen Kostenelemente wie Rohstoffe, Energie, Steuern und Zölle nicht nur unwesentlich, so ist der Besteller verpflichtet, über eine angemessene Preisanpassung zu verhandeln. Führen diese Verhandlungen nicht innerhalb von 1 Monat zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis, so sind wir berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende zu kündigen.

3.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3.5 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.

3.6 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits 5 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.7 Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und Kosten sind wir nicht zu weiteren Lieferungen und Leistungen aus dem betroffenen Vertragsverhältnis verpflichtet.

3.8 Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Falle sind wir berechtigt, in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen nur noch gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu liefern oder zu leisten.

3.9 Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. LIEFERUNGEN

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.2 Termine oder Fristen für Lieferungen und Leistungen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind.

4.3 Für die rechtzeitige Beschaffung unserer Lieferungen und/oder Leistungen stehen wir nur ein, soweit wir die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen (im Folgenden zusammen: „Zulieferungen“) rechtzeitig erhalten. Der Besteller wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen informiert. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Zulieferungen von uns zu vertreten ist, obliegt dem Besteller.

4.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie in Folge von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausfall von Maschinen, Unglücksfälle oder Naturkatastrophen – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.Sie berechtigen uns, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Auf die genannten Umstände kann sich nur berufen werden, wenn der Besteller unverzüglich darüber benachrichtigt worden ist.

4.5 Sollte die Behinderung nach Abs. 4 länger als 3 Monate dauern, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit oder werden wir von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.7 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

5.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

5.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

5.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1 Lieferungen und Leistungen sind vom Besteller unverzüglich auf Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen zu prüfen. Vertragsleistungen gelten als abgenommen, wenn uns der Besteller nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Leistungserbringung festgestellte Mängel schriftlich mitteilt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

6.2 Sachmängel von Lieferungen, welche von Dritten bezogen und unverändert an den Besteller weitergeliefert werden, sind von uns nicht zu vertreten.

6.3 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Beim Verkauf gebrauchter Güter wird die Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

6.4 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.5 Die mangelhaften Lieferungen sind vom Besteller auf dem von uns gewählten Transportweg und auf unsere Kosten zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, der nicht der vertragliche Leistungsort ist, trägt der Besteller die dabei zusätzlich für Arbeitszeit und Reisekosten entstehenden Aufwendungen.

6.6 Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden kann. In diesem Fall steht dem Besteller ein sofortiges Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht zu. Von unverhältnismäßigen Kosten ist auszugehen, wenn diese den Lieferpreis um mehr als 10% überschreiten.

6.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Bedienerfehler oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7. HAFTUNG

7.1 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir bis zur Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Darüber hinaus sind Schadensersatz-ansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

7.2 Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden, die durch die Lieferungen und Leistungen an anderen Rechtsgütern entstanden sind, können nicht verlangt werden, es sei denn ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen derartige Schäden abzusichern.

7.3 Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung ist auch von Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

8. RECHTE UND GEHEIMHALTUNG

8.1 Alle bei der Durchführung von vertragsgemäßen Werk- und Dienstleistungen bei uns entstehenden gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte stehen uns zu. Wir übertragen dem Besteller daran ein einfaches unbeschränktes und übertragbares Nutzungsrecht, welches durch Zahlung der vereinbarten Vergütung mit abgegolten ist.

8.2 Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung ist es dem Besteller nicht gestattet, die von uns erworbene Ware in Länder außerhalb der Europäischen Union zu exportieren.

8.3 Der Besteller ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung zu uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dazu gehören insbesondere auch die im Rahmen umfangreicherer Angebote übermittelten Detailinformationen zu Preisgestaltungen, Kostenkalkulationen und Produktionsprozessen.

8.4 Die genannten Geheimhaltungspflichten bleiben nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weitere 5 Jahre bestehen, soweit keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden.

9. SONSTIGES

9.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

9.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.